Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen – Das Wichtigste zu § 14a EnWG

Um die Klimaziele zu erreichen, müssen in den kommenden Jahren zahlreiche Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher in das Stromnetz integriert werden. Die neue Regelung nach § 14a EnWG sorgt für einen vereinfachten und schnelleren Netzanschluss dieser Geräte, bei gleichzeitiger Sicherstellung einer stabilen Energieversorgung.

Das Wichtigste im Überblick

Seit wann gilt die Neuregelung?
Die Neuregelung trat am 1. Januar 2024 in Kraft und betrifft alle Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW, die ab diesem Datum in Betrieb genommen wurden.

Was bedeutet „Steuern oder Dimmen“?
Netzbetreiber können die Leistung Deiner Verbrauchseinrichtung vorübergehend anpassen, um das Stromnetz zu schützen. Eine komplette Abschaltung findet nicht statt, und eine Mindestleistung ist immer garantiert.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

  • Wallboxen (private Ladeeinrichtungen)
  • Batteriespeicher
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- und Notheizungen
  • Klimageräte
    Hinweis: Mehrere Geräte, die zusammen eine Leistung von 4,2 kW überschreiten, fallen ebenfalls unter die Regelung. Entscheidend ist die elektrische Anschlussleistung, nicht die Heiz- oder Kühlleistung.

Was bedeutet „Steuerung meiner Anlage“?
Netzbetreiber dürfen die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf begrenzen, um Netzüberlastungen zu vermeiden. Dies geschieht nur in Notfällen. Falls erforderlich, wird Steuertechnik installiert. Der normale Haushaltsbedarf bleibt davon unberührt.

Für wen gilt die Neuregelung?

  • Pflicht: Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen.

Bestandsschutz: Geräte, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sind nicht betroffen.

Allgemeine Fragen zur Neuregelung §14a EnWG

Fragen zu einzelnen Verbrauchsmitteln

Fragen zum Thema Steuerung

Fragen zum Thema Netzentgelte

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