Sie wollen wissen, was mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auf Sie zukommt? Wir beantworten Ihre Fragen.
Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter*innen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter*innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.
Kurz und knapp
- Das CO2KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse
- Die CO2-Kostenaufteilung wird für die meisten Mieter und Vermieter erst ab 2024 relevant
- Derzeit müssen Sie als Mieter und Vermieter nichts tun
- Die erforderlichen Informationen für die Aufteilung stellen wir zum gegebenen Zeitpunkt zur Verfügung
Fragen und Antworten
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Warum werden die Kosten für Kohlendioxid zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?
Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieterinnen und Mieter zum Energiesparen und Vermieterinnen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten abgestuft getragen werden.
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Wie werden die Kosten für Kohlendioxid zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?
Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieterinnen und Vermietern sowie Mieterinnen und Mietern werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien verteilt. Weitere Informationen dazu, finden Sie in der untenstehenden Tabelle.
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Wer ist für die Aufteilung verantwortlich, wenn der Vermieter die Energie bezieht?
In diesem Fall teilt die Vermieterin oder der Vermieter die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf.
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Wer ist für die Aufteilung verantwortlich, wenn der Mieter die Energie bezieht?
Versorgt sich die Mieterin oder der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z. B. bei einer Gasetagenheizung), so muss die Vermieterin oder der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.
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Wie erfolgt die Kostenverteilung bei Nichtwohngebäuden?
Für Nichtwohngebäude soll zunächst eine Pauschalregelung gelten. Mieter und Vermieter tragen die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte. Im Rahmen der Vertragsautonomie kann, wenn eine andere Aufteilung gewünscht ist, ein Ausgleich beispielsweise über die Mietkosten vereinbart werden. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Die hälftige Kostentragungspflicht wird dann ersetzt.
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Wo finde ich die Kohlendioxidkosten?
Ab Januar 2023 werden die Kohlendioxidkosten auf Ihrer Rechnung aufgeführt. Sie finden Sie auf den Detailseiten für Erdgas oder Wärme, jeweils unter den Gesamtkosten. Dabei werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.
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Wie werden die Kohlendioxidkosten berechnet?
Zur Ermittlung der CO2-Kosten wird Ihr Verbrauch mit den vom Gesetzgeber festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde (kWh) multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mieterin und Mieter sowie Vermieterin und Vermieter aufgeteilt werden.