Sie wollen wissen, was mit dem Kohlen­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz auf Sie zukommt? Wir beantworten Ihre Fragen.

Das Kohlen­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz (CO2KostAufG) ist im Dezember 2022 in Kraft getreten. Als Ihr Energie- oder Wärmelieferant weisen wir daher ab Januar 2023 die Kosten für CO2 auf Ihrer Rechnung aus.

Fragen und Antworten

  • Warum werden die Kosten für Kohlendioxid zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?

    Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieterinnen und Mieter zum Energiesparen und Vermieterinnen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten abgestuft getragen werden.

  • Wie werden die Kosten für Kohlendioxid zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?

    Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieterinnen und Vermietern sowie Mieterinnen und Mietern werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien verteilt. Weitere Informationen dazu, finden Sie in der untenstehenden Tabelle.

  • Wer ist für die Aufteilung verantwortlich, wenn der Vermieter die Energie bezieht?

    In diesem Fall teilt die Vermieterin oder der Vermieter die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf.

  • Wer ist für die Aufteilung verantwortlich, wenn der Mieter die Energie bezieht?

    Versorgt sich die Mieterin oder der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z. B. bei einer Gasetagenheizung), so muss die Vermieterin oder der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.

  • Wie erfolgt die Kostenverteilung bei Nichtwohngebäuden?

    Für Nichtwohngebäude soll zunächst eine Pauschalregelung gelten. Mieter und Vermieter tragen die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte. Im Rahmen der Vertragsautonomie kann, wenn eine andere Aufteilung gewünscht ist, ein Ausgleich beispielsweise über die Mietkosten vereinbart werden. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Die hälftige Kostentragungspflicht wird dann ersetzt.

  • Wo finde ich die Kohlendioxidkosten?

    Ab Januar 2023 werden die Kohlendioxidkosten auf Ihrer Rechnung aufgeführt. Sie finden Sie auf den Detailseiten für Erdgas oder Wärme, jeweils unter den Gesamtkosten. Dabei werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.

  • Wie werden die Kohlendioxidkosten berechnet?

    Zur Ermittlung der CO2-Kosten wird Ihr Verbrauch mit den vom Gesetzgeber festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde (kWh) multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mieterin und Mieter sowie Vermieterin und Vermieter aufgeteilt werden.

Aufteilung der Kosten

Kohlendioxidausstoß*Anteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a100%0%
12 bis < 17 kg CO2/m2/a90%10%
17 bis < 22 kg CO2/m2/a80%20%
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70%30%
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60%40%
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50%50%
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40%60%
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30%70%
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20%80%
>= 52 kg CO2/m2/a 5%95%

*des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr

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