Worum geht es bei der Neuregelung § 14a EnWG?

Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden.

Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden - gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.

Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet.

Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden - zudem profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.

 

Das Wichtigste im Überblick

Seit wann gilt die Neuregelung?

Die neue § 14a-Festlegung ist zum Januar 2024 in Kraft getreten. Davon betroffen sind alle Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW mit Inbetriebnahme seit dem 01.01.2024. Wichtig: Die Stadtwerke Emden GmbH kümmert sich weiterhin mit Nachdruck um die Umsetzung.

Steuern, Dimmen oder Abschalten?

Steuern oder Dimmen meint dasselbe und bedeutet, dass wir die Leistung Ihrer Verbraucheinrichtung kurzzeitig anpassen können, um das Stromnetz zu schützen. Keine Sorge, Ihre normaler Haushaltsbedarf ist sicher – eine Mindestleistung ist immer gewährleistet und eine komplette Abschaltung findet nicht statt.

Wer übernimmt was?

Ihre Elektrofachkraft übernimmt die Installation sowie die Inbetriebsetzung für Sie, Sie müssen nichts weiter tun. Ihre Elektrofachkraft sorgt dafür, dass Ihre elektrischen Anlagen den geltenden Bestimmungen und Richtlinien der Stadtwerke Emden GmbH entsprechen.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

  • private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
  • Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Was bedeutet “Steuerung meiner Anlage” durch den Netzbetreiber?

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkund*in vor Netzüberlastungen, erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.

Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.

(Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.)

Allgemeine Fragen zur Neuregelung §14a EnWG

  • Ich habe bereits eine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung. Was muss ich beachten?

    Erstmal nichts. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.
    Nur Bestandsanlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell (in Kraft getreten am 01.01.2024) überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig.
    Ob Ihre Anlage einen bestehenden § 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
    (Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

  • Warum kann nur ein eingetragener Elektrofachbetrieb die Inbetriebsetzung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen melden?

    Eine eingetragene Elektrofachkraft ist notwendig, weil nur diese die Umsetzung der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und der Technischen Mindestanforderungen (TMA) gewährleisten kann. Darüber hinaus bestätigt die Elektrofachkraft die Einhaltung dieser Anforderungen im Kundenportal (KuPo). So wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfähigkeit erfüllt sind.

  • Warum hat die Bundesnetzagentur die neuen Regelungen festgelegt?

    Die Elektrifizierung des Wärme- sowie des Verkehrssektors ist ein ganz wesentlicher Pfeiler der Energiewende. Der daraus entstehende Hochlauf, insbesondere von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen, stellt die Verteilnetze allerdings vor große Herausforderungen. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen und zukünftig auch Batteriespeicher bedeuten teilweise beträchtlich höhere Bezugsleistungen in der Niederspannung, bei denen zudem mit einer deutlich höheren Gleichzeitigkeit als bei gewöhnlichen Verbrauchseinrichtungen zu rechnen ist. Vielfach sind Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen oder Batteriespeicher allerdings ansteuerbar und können bei hoher Netzbelastung ihre Leistung temporär reduzieren, ohne einen nennenswerten Komfortverlust für die zweckgemäße Verwendung bei Verbraucher*innen zu erleiden.
    Die zeitnahe und vorausschauende Ertüchtigung der Verteilnetze ist daher unerlässlich – dies allein wird jedoch die schnelle Integration der steuerbaren Verbraucher in Netz und Markt nicht gewährleisten können. Eventuelle Überlastungen der örtlichen Leitungen sollten vermieden werden, da die Versorgungssicherheit auch im Interesse aller Verbraucher*innen liegt. Damit es beim Anschluss der Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen nicht zu Verzögerungen kommen kann, bedarf es zusätzlich des Instruments der Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber im lokalen Engpassfall.

  • Welche Übergangsregelungen gelten für Verbrauchseinrichtungen im Bestand ohne 14a-Vertrag?

    Bestands-SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) ohne bestehenden § 14a-Vertrag (Inbetriebnahme bis 31.12.2023) werden nicht in die 14a-Neuregelung überführt, diese haben Bestandsschutz.
    Ein freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch ist durchaus möglich, aber kann nach Abschluss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Elektrofachkraft und lassen Sie sich beraten.

  • Ich habe 2023 eine Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe) bestellt. Der Einbau erfolgt jedoch erst 2024: Was muss ich jetzt beachten?

    Ausschlaggebend ist hier der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Jedes § 14a-Gerät, das ab Januar 2024 in Betrieb genommen wird, muss nach den Technischen Mindestanforderungen errichtet werden, somit steuerbar sein und fällt unter die Neuregelung des § 14a EnWG.

  • Ich plane die Anschaffung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Was muss ich beachten?

    Sofern Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung eine Leistung von mindestens 4,2 kW und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, unterliegt diese den Regelungen nach § 14a EnWG.
    In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Hier haben Sie die Wahl zwischen einem pauschalen jährlichen Rabatt €/Jahr oder einem Rabatt auf den Arbeitspreis Ct./kWh.
    Voraussetzung ist, dass Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen sowohl den Technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den Technischen Mindestanforderungen (TMA) der Stadtwerke Emden GmbH entsprechen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

  • Benötige ich einen zusätzlichen Stromzähler, um von den reduzierten Netzentgelten profitieren zu können?

    Im Normalfall nicht. Lediglich wenn Sie den prozentualen Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgeltes (Modul2) wünschen, kann ein zusätzlicher Stromzähler erforderlich sein. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

  • Welche Mehrkosten entstehen, wenn eine Anlage nach § 14a EnWG angemeldet oder umgerüstet werden muss?

    Zu den anfallenden Mehrkosten zählen die Kosten für den Installateur. Dieser wird Ihre vorhandene Verbrauchseinrichtung auf die neuen Anforderungen nach § 14a EnWG umrüsten und anschließen (z. B. Steuerleitung in den Zählerschrank ziehen). Damit die technischen Mindestanforderungen erfüllt sind, kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein. Hierfür können zusätzliche Kosten anfallen. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Elektrofachkraft und lassen Sie sich beraten.

Fragen zu einzelnen Verbrauchsmitteln

  • Ich plane den Bau eines neuen Hauses mit einer Wallbox. Was muss ich durch die Neuregelung des § 14a EnWG bei der Planung beachten?

    Seit dem 01.01.2024 wird eine Wallbox über Ihre Elektrofachkraft lediglich bei uns fertiggemeldet. Sie müssen für diesen Prozess nicht tätig werden.
    Lassen Sie sich von einem Elektrofachbetrieb beraten, dieser kann mit Ihnen alle wichtigen Details und Informationen durchsprechen. Auch über die verschiedenen Abrechnungsmodelle sowie das für Sie passende Modul, kann Sie der Fachbetrieb umfassend aufklären.

  • Müssen mobile Wallboxen an der CEE-Steckdose auch von der Elektrofachkraft gemeldet werden?

    Ja, Ihre Elektrofachkraft muss die CEE-Steckdose als Inbetriebsetzung melden und die mobile Ladeeinrichtung so ausstatten, dass die netzdienliche Steuerung fachgerecht umgesetzt ist.

  • Haben (Nacht-) Speicherheizungen Bestandsschutz?

    Ja. Elektro-Speicherheizungen fallen zum 01.01.2024 nicht unter die Festlegung nach § 14a EnWG und sind von der verpflichtenden Teilnahme ausgeschlossen. Ein freiwilliger Wechsel in den § 14 EnWG ist nicht möglich.

    Ein Zubau mit Elektro-Speicherheizungen in einer Bestandsanlage in den bisherigen § 14a EnWG (vor 01.01.2024) ist nach den ergänzenden Informationen für Elektro-Wärmeanlagen in den Netzgebieten der Vorgängerunternehmen der Stadtwerke Emden GmbH weiterhin möglich.

  • Was gibt es bei Klimageräten und Wärmepumpen (an einem Netzanschluss) zu beachten?

    Werden mehrere Wärmepumpen und Klimageräte an einem Netzanschluss angeschlossen und wird die Summe von 4,2 kW überschritten, sind diese ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen.

    Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

    Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus mit 3 Eigentümer*innen besitzt jede*r eine 2,5 kW-Klimaanlage, somit sind dies in Summe 7,5 kW und werden als 1 SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) nach § 14a betrachtet.

    Verbrauchseinrichtungen kleiner/gleich 4,2 kW sind weiterhin bei der Stadtwerke Emden GmbH meldepflichtig und dürfen nicht an der Festlegung nach § 14a EnWG teilnehmen.

  • Wie wird bei einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) gedrosselt, wenn der Speicher weder in das Verteilnetz liefert noch bezieht?

    Da der Speicher keinen Strom vom Stromnetz bezieht, wird angenommen, dass in Zukunft keine Drosselung stattfinden wird. Die Erhaltungsladung wird hierbei vernachlässigt.

    Ergänzende Informationen: Das intelligente Messsystem (Smart Meter) bietet die Grundlage des intelligenten Netzes (Smart Grid), das in Zukunft Stromerzeuger und -verbraucher miteinander verknüpfen soll und besteht aus einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit (Smart Meter Gateway).

Fragen zum Thema Steuerung

  • Was bedeutet "Steuerung meiner Anlage durch den Netzbetreiber"?

    Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkund*in vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.

    Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.

  • Wenn ich eine Wallbox und eine Wärmepumpe habe, wird bei mir immer beides gesteuert?

    Das hängt von Ihrer individuellen Anschlusssituation ab.

    Bei einem Steuerbefehl übermitteln wir lediglich einen maximalen Leistungswert für Ihre § 14a-Anlagen. Die Umsetzung und Verteilung der verfügbaren Leistung auf Ihre § 14a-Anlagen liegt im Verantwortungsbereich der Betreiber. Sprechen Sie hierfür mit Ihrer Elektrofachkraft.

  • Was ist der Unterschied zwischen präventiver und dynamischer Steuerung?

    Die präventive Steuerung arbeitet mit festen Zeitfenstern, etwa zwischen 12:30 und 13:00 Uhr, wohingegen die dynamische Steuerung nur bei Bedarf – also im Falle einer Netzüberlastung – zum Einsatz kommt. Die präventive Steuerung dient dabei als Übergangslösung, bis die Technologie für die dynamische Steuerung vollständig einsatzfähig ist.

  • Ich habe bemerkt, dass meine steuerbare Verbrauchseinrichtung häufig gedimmt wird, was unternimmt die Stadtwerke Emden GmbH dagegen?

    Sollten wir an einer Stelle zu häufig die Leistung begrenzen müssen, so ist die Stadtwerke Emden GmbH dazu verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, das Netz an der Stelle auszubauen. Dadurch soll zukünftig das Dimmen vermindert werden.

Fragen zum Thema Netzentgelte

Die Stadtwerke Emden sind ausgezeichnet!